Allgemeine Verkaufsbedingungen für Geschäftskunden

 

  1. Geltungsbereich; Begriffsbestimmung; Vertragsgegenstand, Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen dem Einzelunternehmen FischerundFritze (im Nachfolgenden FischerundFritze) und deren Kunden, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Angebote und Verträge (insbesondere über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen) mit demselben Kunden, ohne dass FischerundFritze erneut auf sie hinweist.
    2. „Kunde“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind nur Unternehmer. Die Angebote von FischerundFritze richten sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer anzusehen sind, also z.B. in Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe, Behörde oder Schulbetriebe. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung von Ware bei FischerundFritze in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ebenso sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen „Kunden“ im Sinne dieser AGB.
    3. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Ihnen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten folglich auch für den Fall, dass FischerundFritze eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden, abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    7. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Möbeln durch FischerundFritze an den Kunden. Die Möbel werden zerlegt und mit einer Montageanleitung geliefert. Eine Montage gehört nicht zum geschuldeten Leistungsumfang von FischerundFritze. Wird eine Montage gewünscht, so kann dies zu gesonderten Konditionen individuell vereinbart werden.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Die Darstellung der Waren in den jeweils aktuellen Werbemitteln stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Indem der Kunde eine Bestellung an FischerundFritze richtet, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Er ist daran bis zur Ablehnung durch FischerundFritze, längstens jedoch bis zum Ablauf einer Annahmefrist von vier Wochen nach Zugang der Bestellung, gebunden. FischerundFritze behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor.
    2. Der Kunde kann die Bestellung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch aufgeben. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere auch Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FischerundFritze.
    3. Nimmt FischerundFritze ein Angebot des Kunden nicht an, teilt FischerundFritze dies dem Kunden mit. FischerundFritze kann ferner dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde frei entscheiden kann.
    4. Der Kaufvertrag kommt – wenn nicht zuvor die Annahme durch FischerundFritze schriftlich erklärt wurde (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) – erst zustande durch die Zusendung der vom Kunden bestellten Ware.
  3. Preise, Preisanpassung, Zahlung, Leistungsverweigerung, Aufrechnung, Verpackung
    1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von FischerundFritze, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Diese sind der Preisliste zu entnehmen. Die angebotenen Preise verstehen sich stets in Euro und zuzüglich der bei Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Logistikkosten (Verpackungs-, Versand- und Transportkosten) werden zusätzlich erhoben.
    2. Die in den jeweiligen aktuellen Werbemitteln angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe des jeweiligen Werbemittels. Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten Preises grundsätzlich ausgeschlossen. Preise können in diesem Fall nur geändert werden, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Eine Änderung der Preise erfolgt in angemessener Höhe entsprechend den Steigerungen der Materialkosten oder Löhne. Ein Rücktritt des gewerblichen Kunden ist nur dann zulässig, wenn die Preiserhöhung 20 Prozent oder mehr beträgt.
    3. Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
    4. Lieferungen sind grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands (Festland, ohne deutsche Inseln) möglich. Wird eine Lieferung ins Ausland oder auf deutsche Inseln gewünscht, erstellt FischerundFritze dem Kunden ein individuelles Angebot. Auslandslieferungen erfolgen insofern zu gesonderten Konditionen.
    5. FischerundFritze liefert – vorbehaltlich der Regelung in den nachfolgenden Sätzen – gegen Rechnung. Erstbestellungen werden jedoch ausschließlich gegen Vorkasse abgewickelt. Es bleibt FischerundFritze darüber hinaus vorbehalten (auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung), die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder Gesamtvorauskasse vorzunehmen (insbesondere in den in Ziff. 3.9 genannten Fällen). In diesem Fall erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden; spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    6. Die Zahlungen haben ausschließlich auf das von FischerundFritze, etwa in der Auftragsbestätigung, benannte Konto zu erfolgen.
    7. Soweit keine ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen, unabhängig vom Eingang der Ware, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Bankkonto von FischerundFritze.
    8. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. FischerundFritze behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von FischerundFritze auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    9. Die Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind und eine Gefährdung des Anspruchs auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit erkennen lassen (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Kunde stellt Zahlungen an seine Gläubiger ein), haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von FischerundFritze zur Folge. Darüber hinaus ist FischerundFritze in den vorgenannten Fällen geminderter Kreditwürdigkeit und Gefährdung des Anspruchs auf den Kaufpreis berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung durch den Kunden zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    10. FischerundFritze ist berechtigt, die innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Zudem ist FischerundFritze in diesem Fall – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel-/Sonderanfertigungen) kann FischerundFritze den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    11. Das Leistungsverweigerungsrecht gem. Ziff. 3.10 entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. FischerundFritze ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen die Leistung von FischerundFritze nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat.
    12. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 6.10, unberührt.
  4. Lieferfrist, Lieferverzug, Ausfuhrbestimmungen
    1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von FischerundFritze bei Annahme der Bestellung angegeben.
    2. Sofern FischerundFritze verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt), wird FischerundFritze den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist FischerundFritze berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird FischerundFritze unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer, wenn FischerundFritze ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder sie noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder FischerundFritze im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    3. Der Eintritt des Lieferverzugs von FischerundFritze bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
    4. Gerät FischerundFritze in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. FischerundFritze bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    5. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 7 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
    6. Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
    7. Der Export bestimmter Waren kann, z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes, zu Genehmigungspflichten führen. Der Kunde wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
  5. Lieferung; Gefahrübergang; Annahmeverzug
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab bestimmter Station außerhalb des Erfüllungsortes“ vereinbart.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über; spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge von FischerundFritze erfolgt. Ziff. 5.2, Satz 2,3 gelten entsprechend, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
    3. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird der Transport der Ware von FischerundFritze versichert.
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von FischerundFritze aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist FischerundFritze berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet FischerundFritze eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent des Nettolieferwertes pro Kalenderwoche, der Höhe nach begrenzt auf maximal 5 Prozent des Nettolieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
    5. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von FischerundFritze (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass FischerundFritze überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    6. Teillieferungen bleiben in zumutbarem Umfang vorbehalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten trägt FischerundFritze.
  6. Gewährleistung, Mängelanzeige und Haftungsbeschränkungen
    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt wird. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
    2. Grundlage der Mängelhaftung von FischerundFritze ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von FischerundFritze (insbesondere in Katalogen, sonstigen Werbemitteln oder auf der Internet-Homepage von FischerundFritze) öffentlich bekannt gemacht wurden.
    3. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen der Möbel in Struktur, Farbe, Form, Abmessungen, Gewicht sowie technische Änderungen gegenüber Abbildungen in Werbemitteln, im Internet auf der Homepage von FischerundFritze oder gegenüber Ausstellungsstücken, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten und stellen keinen Mangel dar hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Auch handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
    4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben die Waren von FischerundFritze ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
    5. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Obliegenheit, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen, nachgekommen ist. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und ergänzend die Regelungen in diesem Absatz. Die Anzeige hat schriftlich (Textform genügt) zu erfolgen und kann insofern per Fax oder E-Mail vorgenommen werden. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung oder bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Die Untersuchung der Ware nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und die Lieferpapiere beschränken, sondern muss auch eine angemessene Qualitäts- und Funktionalitätsuntersuchung mindestens mit Stichproben umfassen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von FischerundFritze für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Keiner der Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen von FischerundFritze ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 HGB und dieses Absatzes zu verstehen.
    6. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er sich bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne Bestätigung trägt der Kunde die Beweislast für einen Transportschaden.
    7. Nach Feststellung eines Mangels trifft den Kunden die Sorgfaltspflicht, die betreffende Charge zunächst nicht weiter zu bearbeiten und nicht in den Verkehr zu bringen.
    8. Auf Verlangen von FischerundFritze ist beanstandete Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an FischerundFritze zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung, d.h. bei Mangelhaftigkeit, erstattet FischerundFritze dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ziffer 6.12 bleibt daneben unberührt.
    9. Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, kann FischerundFritze zunächst innerhalb einer angemessenen Frist wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Die Gewährleistung erfolgt durch FischerundFritze selbst oder durch die Zulieferer. Das Recht von FischerundFritze, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Fall einer Ersatzlieferung hat der Kunde die zu ersetzende Sache an FischerundFritze nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Das Gleiche gilt im Fall der Nachbesserung für ausgetauschte Ersatzteile.
    10. FischerundFritze ist berechtigt, geschuldete Nacherfüllungsmaßnahmen davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, während der Nacherfüllungsmaßnahme einen im Verhältnis zum (angeblichen) Mangel angemessenen Teil der Zahlung zurückzubehalten.
    11. Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    12. Der Kunde hat FischerundFritze die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an FischerundFritze zurückzugeben.
    13. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt FischerundFritze, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unberechtigt heraus, kann FischerundFritze ihre aus der Beanstandung entstehenden Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) von ihm ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
    14. FischerundFritze trifft keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne die Zustimmung von FischerundFritze die Ware geändert hat oder hat ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.
    15. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    16. Ist die Durchführung des Auftrages, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von FischerundFritze bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt, wird der Kunde hierüber informiert. Lässt sich die Durchführung des Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle erstattet.
  7. Sonstige Haftung
    1. Soweit sich aus diesen AGB oder individualvertraglicher Vereinbarungen nichts anderes ergibt, haftet FischerundFritze bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gleich aus welchem Rechtsgrund nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haftet FischerundFritze – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FischerundFritze vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
      – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      – für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von FischerundFritze jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden FischerundFritze nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit FischerundFritze einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn FischerundFritze die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  8. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 643 a Abs. 1 Ziff. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
    3. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 7.2, Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  9. Urheber- und Schutzrechte, Vertraulichkeit
    1. An allen von FischerundFritze dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behält sich FischerundFritze sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
    2. Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FischerundFritze weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf Verlangen von FischerundFritze vollständig an sie zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat FischerundFritze nach entsprechender Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. FischerundFritze behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag oder Liefervertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden – einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent – (gesicherte Forderungen) vor.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, FischerundFritze jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen. Beabsichtigt der Kunde die Verbringung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an einen Ort außerhalb von Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts von FischerundFritze auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und FischerundFritze unverzüglich über diese Absicht zu informieren.
    3. Der Kunde verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unentgeltlich für FischerundFritze.
    4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat FischerundFritze unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die ihr gehörenden Waren erfolgen. Er hat in diesen Fällen zudem unverzüglich und deutlich auf das Eigentum von FischerundFritze hinzuweisen. Soweit Dritte die FischerundFritze in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der fälligen Vergütung, ist FischerundFritze berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. FischerundFritze ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis oder die Vergütung nicht, darf FischerundFritze diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde.
    6. Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei FischerundFritze als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt FischerundFritze Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    8. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von FischerundFritze gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an FischerundFritze ab. FischerundFritze nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 10.4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    9. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben FischerundFritze ermächtigt. FischerundFritze verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und FischerundFritze den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 10.5 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann FischerundFritze verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist FischerundFritze in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    10. FischerundFritze ist berechtigt, das Warenlager des Kunden zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten.
    11. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von FischerundFritze um mehr als zehn Prozent, wird FischerundFritze auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
  11. Inverkehrbringen der Ware, Etiketten, Verkaufsmaterialien
    1. Der Kunde ist allein für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der Ware nach den geltenden Vorschriften (insbesondere für die rechtliche Bewerbung und Auslobung der Ware) verantwortlich. FischerundFritze trifft insofern keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung gegenüber dem Kunden.
    2. Etiketten und Verkaufsmaterialien jeglicher Art müssen ausdrücklich mitbestellt werden. Die bestellten und gelieferten Etiketten oder Verkaufsmaterialien müssen nach Erhalt unverzüglich auf Fehler kontrolliert werden. FischerundFritze übernimmt keine Haftung für Markenschutz in Bezug auf von Kunden in Auftrag gegebene Etiketten und Verkaufsmaterialien.
  12. Datenschutz und Werbesperre
    1. Die Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von FischerundFritze gespeichert und verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden. Im Bedarfsfall werden FischerundFritze und der Kunde weitergehende Vereinbarungen hinsichtlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten abschließen. Die Datenschutzerklärung von FischerundFritze ist Teil dieses Vertrages. Diese kann unter Datenschutz eingesehen werden.
    2. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, durch Anruf, Schreiben, Telefax oder E-Mail Werbezusendungen zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs werden die Kundendaten für die jeweiligen oder alle Werbemittel gesperrt.
  13. Hinweispflicht bei produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen
    Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z. B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z. B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er FischerundFritze unverzüglich in schriftlicher Form.
  14. Allgemeine Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
    1. Für die Vertragsbeziehung zwischen FischerundFritze und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, und ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Geschäftssitz von FischerundFritze in Nürnberg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
    3. Unbeschadet von Ziffer 15.2 ist FischerundFritze in allen Fällen auch berechtigt, Klage gemäß einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen FischerundFritze und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    5. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs. 2 BGB), soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
  15. Verkäufer
    Verkäufer ist:
    FischerundFritze
    Inhaber: Thomas Fischer
    Zum Stiegelfeld 12
    90411 Nürnberg
    Steuernummer: 238/217/40061
    Umsatzsteuer-ID: DE201335304
    Telefon: ‭+49 172 8650357‬
    Email: info@fischerundfritze.de

Stand: Dezember 2019